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Zentrales Vollstreckungsgericht für die Freie Hansestadt Bremen

Allgemeines

Zum 1. Januar 2013 wurde bei dem Amtsgericht Bremerhaven das zentrale Vollstreckungsgericht für die Freie Hansestadt Bremen eingerichtet.

Hauptaufgabe des zentralen Vollstreckungsgerichts ist es, die Datensätze der einzelnen Vollstreckungsorgane zu übernehmen, zu prüfen und in ein landesweites Schuldnerverzeichnis zu überführen. Die beim Amtsgericht Bremerhaven eingehenden Daten werden zusammen mit den Daten der anderen zentralen Vollstreckungsgerichte in einem zentralen Bundesportal geführt. Somit steht erstmals ein bundesweites Schuldnerverzeichnis für Auskunftszwecke zur Verfügung.

Welche Aufgaben werden zentralisiert, was bleibt dezentral?

Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts:

Bei dem zentralen Vollstreckungsgericht werden neben dem Schuldnerverzeichnis (§ 882 h Abs. 1 in Verbindung mit §§ 882b ff. ZPO) auch die Vermögensverzeichnisse zentral verwaltet (§ 802k Abs. 1 in Verbindung mit § 802f Abs. 6 ZPO). Es handelt sich dabei also in erster Linie um eine zentrale Datenverarbeitungsstelle.

Eine weitere Aufgabe ist die vorzeitige Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis auf Antrag des Schuldners. Der Schuldner muss die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweisen und benötigt für eine genaue Zuordnung beim Zentralen Vollstreckungsgericht den Vollstreckungstitel bzw. die Ladung oder die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers bzw. der Vollstreckungsbehörde.

Das Zentrale Vollstreckungsgericht führt keine Vollstreckungshandlungen aus und ist auch nicht für die Verteilung von Vollstreckungsaufträgen an die zuständigen Vollstreckungsorgane zuständig.

Aufgaben des örtlichen Vollstreckungsgerichts:

Die Einrichtung des Zentralen Vollstreckungsgerichts führt nicht dazu, dass die übrigen Amtsgerichte nicht mehr mit der Zwangsvollstreckung befasst wären, denn die Zwangsvollstreckung selbst wird weiterhin z. B. durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen) oder das Vollstreckungsgericht (Vollstreckung in Immobilien, Forderungspfändungen) bei dem jeweiligen einzelnen Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners (§ 828 ZPO) betrieben.

Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, nimmt die Vermögensauskunft ab (§ 802e ZPO) und übermittelt sie in elektronischer Form (Elektronische Gerichts- und Verwaltungs-Postfach = EGVP) an das EGVP-Postfach des Zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 828 ZPO) beim Amtsgericht Bremerhaven.

Auch die richterlichen Entscheidungen im Rahmen des Zwangsvollstreckungsrechts werden nicht zentralisiert, sondern weiterhin vom einzelnen Vollstreckungsgericht getroffen, so zum Beispiel:

• Entscheidungen der Richterinnen und Richter über Rechtsbehelfe gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (z.B. Vollstreckungserinnerung des Schuldners gegen die Abnahme der Vermögensauskunft), § 766 ZPO
• Entscheidungen über Vollstreckungsschutzanträge gemäß § 765a ZPO (z. B. Räumungsschutzverfahren)
• Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnungen in Zwangsvollstreckungssachen
• Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 788 ZPO
• Richterlicher Erlass eines Haftbefehls (z.B. auf Antrag des Gläubigers, wenn sich der Schuldner grundlos weigert, eine Vermögensauskunft zu erteilen).

Einsichtnahme / Anmeldung

Wie kann man in das zentrale Schuldnerverzeichnis Einsicht nehmen?

Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich über das Internet. Ab dem 01.01.2013 steht für diese Zwecke das Bundesportal über die Internetseite www.vollstreckungsportal.de zur Verfügung.

Die Einsicht nehmende Person muss sich zunächst beim Bundesportal registrieren lassen. Sie erhält dann per Briefpost eine PIN, mit der sie ihre Abfrage starten kann. Bei der Abfrage müssen die Daten der Schuldnerin oder des Schuldners und der Zweck der Abfrage angegeben werden. Diese Angaben werden protokolliert, so dass die Abfrage im Nachhinein zurückverfolgt werden kann. Dies ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass es nicht zu unberechtigten Abfragen kommt. Das Schuldnerverzeichnis ist kein Mittel zur Befriedigung allgemeiner Neugier (etwa, ob der Nachbar im Schuldnerverzeichnis steht). Die Registrierung und Einsicht in das Vollstreckungsportal für Personen ohne Internetzugang kann auch über Einsicht-PCs in den jeweiligen Amtsgerichten erfolgen. Auch bei der Registrierung im Gericht erhält die registrierte Person eine PIN auf postalischem Wege!

Was kostet ein Blick ins Schuldnerverzeichnis?

Der Abruf von Schuldnerdaten ist für nicht gebührenbefreite Stellen kostenpflichtig. Es entstehen die in den Landesjustizkostengesetzen festgelegten Gebühren (Bremen 4,50 Euro). Bei jedem Abruf von Schuldnerdaten wird auf die entstehenden Kosten hingewiesen. Bitte beachten Sie, dass die Gebühr pro Datensatz entsteht, auch wenn zu einem konkreten Schuldner mehrere Datensätze vorliegen. Die Gebühr ist per Kreditkartenzahlung zu entrichten.

Wer kann das Schuldnerverzeichnis einsehen?

Das Schuldnerverzeichnis kann nach § 882f ZPO von jedem eingesehen werden, der darlegt:

1. die Einsichtnahme für Zwecke der Zwangsvollstreckung zu benötigen. Ein vollstreckungsbedingtes Einsichtsinteresse besteht insbesondere dann, wenn der Gläubiger vor der Entscheidung steht, ob ein Vollstreckungsversuch unternommen werden soll.

2. dass er Einsicht nehmen muss, um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die dadurch entstehen, dass ein Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Dies trägt dem berechtigten Interesse des Geschäftsverkehrs Rechnung, dass man sich rechtzeitig und mit vertretbarem Aufwand über die Kreditwürdigkeit seiner möglichen künftigen Geschäftspartner vergewissern kann.

Behörden können das Schuldnerverzeichnis einsehen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen vorliegen (insbesondere Sozialleistungsträger). Auch zu Strafverfolgungszwecken ist eine Auskunftserteilung an die Strafverfolgungsbehörden möglich. Ebenso kann man sich des Schuldnerverzeichnisses bedienen, wenn man rechtlich zu einer Bonitätsprüfung verpflichtet ist.

Jedermann kann die ihn selbst betreffenden Eintragungen einsehen.

Wer kann die zentral abgelegten Vermögensverzeichnisse einsehen?

1. Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
2. Vollstreckungsbehörden nach § 284 Abgabenordnung
3. weitere bestimmte Vollstreckungsbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben
4. Vollstreckungsgerichte
5. Insolvenzgerichte
6. Registergerichte
7. Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Privatpersonen haben keinen unmittelbaren Zugriff auf die Vermögensverzeichnisse. Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher am Schuldnerwohnsitz übersendet das vom Schuldner abgegebene Vermögensverzeichnis an jeden Gläubiger, der gegen diesen Schuldner die Zwangsvollstreckung betreiben darf und einen Auftrag auf Abgabe der Vermögensauskunft stellt (§ 802d Abs. 1 S. 2 ZPO).

Ermittlung der X-Justiz-ID

Die Ermittlung der X-Justiz-ID ist über die Gerichtssuche möglich: www.justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/index.php

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie über das Justizportal des Bundes und der Länder unter www.justiz.de/onlinedienste/vollstreckungsportal/index.php .
Einlieferer erhalten nähere Informationen über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) unter www.egvp.de .