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Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltung

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Im Internet finden Sie die Veröffentlichungen für Versteigerungstermine ab dem 01.06.2008 im Bundesportal für Zwangsversteigerungstermine:

ZVG-Portal

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Hinweise für Bietinteressenten

(bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken, Erbbaurechten, Wohnungseigentum usw.)

Veröffentlichungen

Die Versteigerungstermine werden an der Gerichtstafel ausgehängt sowie bis zum 31.08.2008 in der Bremerhavener Nordsee-Zeitung veröffentlicht. Versteigerungstermine können auch im Internet abgerufen werden.

Ab dem 01.09.2008 entfällt die öffentliche Bekanntmachung in der Nordsee-Zeitung.

Stattdessen erfolgt die Bekanntmachung im Internet unter der Internet-Adresse
www.zvg-portal.de

Verkehrswert

Die Ermittlung und Festsetzung des Verkehrswertes dient lediglich dazu, eine Verschleuderung des Objektes zu verhindern.
Der Zuschlag (Übertragung des Eigentums auf den Meistbietenden) ist daher zu versagen:

  • von Amts wegen, wenn das Meistgebot (= Bargebot und Wert der bestehenbleibenden Rechte) unter 5/10 des Verkehrswertes liegt,
  • auf Antrag eines Berechtigten, wenn das Meistgebot unter 7/10 des Verkehrswertes liegt.

Wurde der Zuschlag einmal aus einem dieser Gründe versagt, gelten diese Einschränkungen in einem späteren Versteigerungstermin nicht mehr. Der Zuschlag kann dann auch auf ein unter 5/10 des Verkehrswerts liegendes Meistgebot erteilt werden.

Geringstes Gebot

Das geringste Gebot wird nach gesetzlichen Vorgaben vom Versteigerungsgericht berechnet und im Versteigerungstermin bekanntgegeben.
Es besteht aus zwei Teilen:

  1. im Grundbuch eingetragene Rechte, die der Ersteher übernehmen muss.
  2. bar zu zahlender Teil.

Der Betrag des geringsten Gebotes muss mindestens geboten werden.
Anfragen zur Höhe des geringsten Gebotes können vor dem Versteigerungstermin grundsätzlich nicht beantwortet werden.

Versteigerungstermin

Jeder Bieter muss geschäftsfähig sein. Er muß sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass legitimieren. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich bieten wollen, müssen sie alle anwesend sein und das Beteiligungsverhältnis angeben (z.B.: bei 2 Personen je zu 1/2). Vertreter juristischer Personen müssen ihre Vertretungsberechtigung durch Vorlage eines beglaubigten Registerauszug neueren Datums nachweisen. Mehrere gesetzliche Vertreter können in der Regel nur gemeinsam bieten. Wer als Vertreter für einen Dritten bieten will, muss eine öffentlich beglaubigte (notarielle Unterschriftsbeglaubigung) Bietungsvollmacht vorlegen (Muster siehe weiter unten).
Bei der Abgabe von Geboten ist zu beachten, daß nur der bar zu zahlende Betrag geboten wird.
Bleiben nach dem geringsten Gebot daneben noch Rechte bestehen, dann muss der Wert dieser Rechte - in Gedanken- dem abgegebenen Bargebot hinzugerechnet werden. Beide zusammen ergeben den Betrag, den der Bieter insgesamt aufwenden muss.

Die Objekte werden mindestens 30 Minuten ausgeboten (Bietzeit). Diese Bietzeit wird durch ausdrückliche Erklärung des Gerichts erst geschlossen, wenn keine Gebote mehr abgegeben werden. Es wird empfohlen, nicht erst kurz vor dem Ende der Bietzeit mit dem Bieten zu beginnen. Nur so bleibt dem Bieter genügend Zeit, etwaige Mängel zu beheben und sich das Bieten in Ruhe zu überlegen.

Das Gesetz räumt einem gewissen Kreis der Beteiligten das Recht ein, vom Bieter Sicherheit zu verlangen. Das Gericht fordert von sich aus keine Sicherheitsleistung. Die Bietsicherheit beträgt 10% des bekanntgegebenen/festgesetzten Verkehrswertes.
Ist die 10-%ige Sicherheit höher als das Bargebot (bar zu zahlender Teil) ist dem Bieter/Sicherheitsleistenden die Differenz wieder zurückzuzahlen/freizugeben (10 % des Verkehrswertes abzüglich bar zu zahlende Ansprüche).

Aktueller Hinweis:

Durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006, veröffentlicht am 30.12.2006, wurden unter anderem die Bestimmungen über die Sicherheitsleistung neu geregelt. Ab dem 16.02.2007 ist die Barzahlung der Sicherheit im Versteigerungstermin abgeschafft.

Weitere Informationen finden Sie hier (pdf, 82.3 KB)

Keine Mängelhaftung

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldungen und Auskünfte der Steuerbehörden (Stadtkasse) haftet das Gericht nicht. Der im Grundbuch eingetragene Grundbesitz wird in seinem tatsächlichen Bestand versteigert, auch wenn er von der Grundbuchbeschreibung abweicht. Das Objekt kann nur im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder dem Besitzer besichtigt werden. Das Gericht oder die Banken haben keine Möglichkeit, den Bietinteressenten den Zugang zum Objekt zu verschaffen. Es besteht keine Mängelhaftung. Die Versteigerung erstreckt sich grundsätzlich auch auf wesentliche Bestandteile und Zubehör.

Räumung des Grundstücks

Der Zuschlagsbeschluss ist gleichzeitig Räumungs- und Herausgabetitel gegen den seitherigen Eigentümer und die zu seinem Hausstand gehörenden Personen. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses kann dem Ersteher vom Versteigerungsgericht erteilt werden, wenn die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den Ersteher nachgewiesen ist. Mit der Räumung ist der zuständige Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Für die entstehenden Kosten muß der Ersteher einen Vorschuss zahlen.
Der Ersteher ist berechtigt, bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse zum ersten zulässigen Termin - gerechnet ab Zuschlag - unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Wird diese versäumt, bleibt das Miet- oder Pachtverhältnis wie bisher bestehen.
Über evtl. entstehende Streitigkeiten hat allein das Prozessgericht zu entscheiden.
Für Mieter gilt außerdem der gesetzliche Mieterschutz. Das Ausnahmekündigungsrecht ist bei der Versteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft ausgeschlossen.

Zahlung des Bargebots

Der Meistbietende kann sein Bargebot durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse erbringen. Der eingezahlte Betrag muß vor dem Verteilungstermin - erfahrungsgemäß ca. 6 bis 8 Wochen nach dem Zuschlag - gutgeschrieben sein. Im Verteilungstermin muss hierüber ein Nachweis vorliegen. Im Falle der Hinterlegung eines Geldbetrages und der Erklärung über den Verzicht der Rücknahme diesbezüglich dem Gericht gegenüber, entfällt die 4 %-ige Verzinsungspflicht in Höhe dieses hinterlegten Betrages.
Rechtzeitig vor dem Verteilungstermin erhält der Ersteher eine Berechnung des Betrages, den er für den Verteilungstermin zu zahlen hat. Eine eventuell gezahlte Sicherheitsleistung wird angerechnet.
Das Meistgebot muß vor der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch bezahlt werden. Deshalb kann eine Finanzierung mit neuen Grundpfandrechten Schwierigkeiten bereiten. Es ist empfehlenswert, sich schon vor dem Versteigerungstermin, spätestens aber unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags, mit einem Kreditinstitut in Verbindung zu setzen.

Eigentumsumschreibung im Grundbuch

Der Ersteher (= Bieter, der den Zuschlag erhalten hat) darf als Eigentümer erst dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der Verteilungstermin stattgefunden hat und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt. Der Eigentumserwerb durch Zuschlag ist grunderwerbsteuerpflichtig. Nähere Auskunft erteilt die Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamtes. Der Ersteher trägt die Zuschlagskosten und die beim Grundbuchamt anfallenden Kosten für seine Eintragung als Eigentümer. Notarkosten entstehen nicht.

Die Darstellung soll einen Überblick vermitteln; sie ersetzt keine rechtliche bzw. steuerliche Beratung. Eine Gewähr wird für den Inhalt nicht übernommen.

Muster für eine Bietungsvollmacht

Vollmacht

Ich bevollmächtige(Name des/der Bevollmächtigten), mich in dem Zwangsversteigerungs-verfahren betr. das Objekt (Angabe des Grundstücks bzw. der Wohnungseigentumseinheit oder des Aktenzeichens) zu vertreten. Die Vollmacht berechtigt insbesondere auch zur Abgabe von Geboten (evtl.: bis zur Höhe von xx.xxx,- Euro).

Ort, Datum

Unterschrift

(Unterschriftsbeglaubigung durch einen Notar)

Amtsgericht Bremerhaven unter Benutzung eines Hinweisblattes der Deutsche Hyp Deutsche Hypothekenbank Frankfurt-Hamburg AG.

Das Sonderkündigungsrecht nach § 57 a ZVG

Wortlaut der Vorschrift:

Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

Erläuterung:

gesetzliche Frist: bis zum 3. Werktag des folgenden Monats für den Ablauf des übernächsten Monats (§ 565 Abs. 5 BGB)
z.B.: Zuschlag am 26. Mai:
Kündigung bis spätestens 3. Juni zum Ablauf des Monats August (31. August )
Voraussetzung: berechtigtes Interesse (§ 564 Abs. 5 BGB), z. B. Eigenbedarf

Dieser Hinweis erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, ersetzt keine rechtliche Beratung und begründet keine Ansprüche.
In Zweifelsfällen wird empfohlen, Rechtsrat durch Rechtsanwälte, Arbeitnehmerkammern oder Vereine (Haus- und Grundbesitzerverein) einzuholen.