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Nachlasssachen

Viele nützliche Informationen rund um das Erben und Vererben, Testamente, Erbverträge und weiteres, haben wir für Sie auf den nachfolgenden Unterseiten thematisch zusammengestellt:

Kontakt
Zuständigkeit
Errichtung und Verwahrung von Testamenten
Eröffnung von Testamenten
Erbscheinsverfahren
Ausschlagung der Erbschaft
Kosten in Nachlassangelegenheiten
Gebührentabelle
Formulare
Häufig gestellte Fragen - FAQ`s

Kontakt

Der reguläre Weg zur Kontaktaufnahme ist der Postweg:

Amtsgericht Bremerhaven
Abteilung für Nachlasssachen
Nordstraße 10
27580 Bremerhaven

Die Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Erbausschlagungserklärungen erfolgt nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache. Die Rückgabe von Testamenten ist nur nach vorheriger telefonischer Absprache möglich.

Auskünfte zu den Verfahren oder Bearbeitungsständen können nicht am Telefon gegeben werden. Verfassen Sie Ihr Anliegen daher bitte immer schriftlich und weisen Sie dabei Ihr berechtigtes Interesse an einer Auskunft nach.

Beachten Sie bitte: Für eine schnelle und reibungslose Bearbeitung Ihres Anliegens teilen Sie uns unbedingt folgendes mit:







Unbedingt erforderliche Angaben
- Geschäfts-/Aktenzeichen (sofern vorhanden)
- Den Namen und Vornamen der/des Verstorbenen
- Den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der/des Verstorbenen
- Geburtsdatum der/des Verstorbenen
- Sterbedatum
- Kurze Beschreibung Ihres Anliegens
-Eine Telefonnummer, unter der Sie zurückgerufen werden können

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Zuständigkeit

Das Nachlassgericht ist in Deutschland als Fachabteilung der Amtsgerichte für die Erteilung von Erbscheinen und Europäischen Nachlasszeugnissen, die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen, die Entgegennahme und Verwahrung sowie Eröffnung von Testamenten, die Entgegennahme von Amtsannahmeerklärungen von Testamentsvollstrecker:innen und die Erteilung von Zeugnissen für Testamentsvollstrecker:innen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen für werthaltigen Nachlass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für die Erbenermittlung zuständig.
Die Beurkundung hierfür erforderlicher Erklärungen ist bei einer:m Notar Ihrer Wahl, Ihrem Wohnsitzgericht, dem Amtsgericht Bremerhaven möglich.

Das Nachlassgericht in Bremerhaven ist für Sie die richtige Anlaufstelle, wenn Bremerhaven der letzte gewöhnliche Aufenthalt der verstorbenen Person war. Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht zwingend der letzte melderechtliche Wohnsitz, sondern der Ort, an dem die verstorbene Person zuletzt ihren/seinen Lebensmittelpunkt hatte.

Die Mitarbeiter:innen des Amtsgerichts sind kraft Gesetzes nicht berechtigt Rechtsberatung zu erteilen. Für Rat und Hilfe in rechtlichen Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Personen/Vereine, denen die Erlaubnis zur Rechtsberatung erteilt worden ist.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz:
Erben und Vererben - Informationen der Justiz und für Verbraucherschutz

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Errichtung und Verwahrung von Testamenten

Ein Testament kann entweder zur Niederschrift eines Notars oder durch Fertigung eines privatschriftlichen Testaments gemäß § 2247 BGB errichtet werden.

Öffentliches Testament:

Zur Niederschrift des Notars wird ein Testament errichtet, indem der Testator dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben, sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein (vgl. § 2232 BGB).

Eigenhändiges Testament:

Der Erblasser kann gemäß den Vorschriften des § 2247 BGB ein privatschriftliches Testament errichten durch Fertigung einer eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Erklärung. Ort und Datum sollen dabei angegeben werden. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Nachnamen enthalten.

Gemeinschaftliche Testamente:

Gemeinschaftliche Testamente können nur von Ehegatten und von Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz errichtet werden (vgl. § 2265 BGB, § 10 Abs. 4 LPartG ).
Das gemeinschaftliche Testament kann sowohl zur Niederschrift eines Notars als auch privatschriftlich errichtet werden.
Ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament kann errichtet werden, indem einer der Testatoren ein Testament eigenhändig gemäß den Vorschriften des § 2247 BGB verfasst und der andere diese gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll dabei angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er die Unterschrift beigefügt hat.

Berliner Testament gemäß § 2269 BGB:

Unter einem Berliner Testament versteht man ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sich die Testatoren gegenseitig als Erben einsetzen und einen Dritten (z.B. die Kinder) als Erben des Überlebenden bestimmen.

Amtliche Verwahrung:

Öffentliche Testamente:
Vor einem Notar errichtete Testamente sind gemäß § 34 BeurkG durch den Notar in die amtliche Verwahrung zu bringen.

Eigenhändige Testamente:
Ein nach den Vorschriften des § 2247 BGB errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers bei einem Amtsgericht seiner Wahl in die amtliche Verwahrung zu nehmen.

Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht oder die Herausgabe der Verfügung von Todes wegen verlangen.
Ein vor einem Notar errichtetes Testament gilt durch die Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung als widerrufen.
Eigenhändige Testamente bleiben auch nach der Rückgabe aus der Verwahrung wirksam. Das Testament kann nur an den Erblasser persönlich (bei einem gemeinschaftlichen Testament an beide Ehegatten persönlich) herausgegeben werden.
Soll ein privatschriftliches Testament in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden, oder wird die Herausgabe einer Verfügung von Todes wegen verlangt, so hat jeder Testator einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.
Zudem sind bei der Abgabe des Testaments in die amtliche Verwahrung folgende Angaben zu machen:

  • Vorname und Familienname (ggf. Geburtsname)
  • Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Geburtsstandesamt mit Register-Nr.
  • Beruf
  • Namen der Eltern.

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Eröffnung von Testamenten:

Das Nachlassgericht hat jede letztwillige Verfügung nach dem Tod einer Person zu eröffnen.
Sofern sich die letztwillige Verfügung nicht schon in amtlicher Verwahrung befindet, ist diese bei dem Nachlassgericht abzuliefern. Zur unverzüglichen Ablieferung nach Kenntnisnahme von dem Tod des Erblassers ist jeder verpflichtet, der ein Testament in Besitz hat. Wer das Testament unterdrückt, kann sich strafbar machen. Dem zu eröffnendem Testament ist eine Sterbeurkunde des Erblassers und, soweit bekannt, Namen und Anschriften der gesetzlichen Erben und sonstigen Beteiligten (z.B. Testamentserben, Vermächtnisnehmer) beizufügen.
Das Nachlassgericht bestimmt nach Kenntnisnahme von dem Tod des Erblassers einen Eröffnungstermin. Über die Eröffnung nimmt das Nachlassgericht eine Niederschrift auf.
Der Inhalt der letztwilligen Verfügung wird hierbei rechtlich nicht gewürdigt. Eine rechtliche Würdigung des Testamentes kann nur in einem Erbscheinsverfahren erfolgen.
Die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten werden vom dem sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen informiert.

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Erbscheinsverfahren

Ein Erbschein wird nur auf Antrag und erst nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erteilt. Die eidesstattliche Versicherung kann vor einem Notar oder einem Nachlassgericht abgegeben werden.
Bei Antragstellung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Zur Kostenberechnung ist der Wert des reinen Nachlasses (Vermögen nach Abzug der Schulden) anzugeben. Ein Unterschied zur Beurkundungsgebühr des Notars und des Gerichts besteht nicht. Der Notar muss lediglich die entsprechende Mehrwertsteuer einfordern (siehe auch Kosten in Nachlasssachen).

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt ist der Erbe. Sind mehrere Miterben vorhanden, so reicht es aus, wenn ein Miterbe den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines stellt. Wird der Antrag nicht von sämtlichen Erben gestellt, so hat der Antragsteller anzugeben, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben.
Der Vorerbe ist antragsberechtigt bis zum Eintritt des Nacherbfalls; danach der Nacherbe.
Der Gläubiger des Erben, der einen Erbschein zum Zwecke der Zwangsvollstreckung benötigt, ist ebenfalls zur Antragstellung befugt.

Darlegungspflicht des Antragstellers:

bei gesetzlicher Erbfolge

Die gesetzlichen Erben haben die Zeit des Todes des Erblassers und das Verhältnis anzugeben, auf der ihr Erbrecht beruht (verwandtschaftliche Beziehung, Ehegattenverhältnis, Güterstand). Außerdem sind vorhandene oder vorhanden gewesene Personen anzugeben, durch die die Erben von der Erbfolge ausgeschlossen oder ihre Erbteile gemindert werden würden.
Diese Angaben sind durch Vorlage der entsprechenden Urkunden in Urschrift oder öffentlich (notariell) beglaubigter Form nachzuweisen.
Vorzulegen sind grundsätzlich folgende Urkunden:

  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • Sämtliche Geburts- bzw. Abstammungsurkunden, die die Verwandtschaft der Erben mit dem Erblasser nachweisen.
  • Heiratsurkunde bei Ehegattenerbrecht
  • die Sterbeurkunden sämtlicher Personen, die als (Mit-) Erben in Betracht gekommen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten
  • war der Erblasser geschieden, so ist das Scheidungsurteil vorzulegen

bei Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen

Der durch Verfügung von Todes wegen berufene Erbe hat die Verfügung von Todes (Testament oder Erbvertrag) wegen zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht und hat mitzuteilen, ob weiter Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind. Der Antragsteller hat zudem anzugeben, ob ein Rechtstreit über das Erbrecht anhängig ist. Die Sterbeurkunde des Erblassers ist ebenfalls vorzulegen. Sind erbberechtigte Personen durch Tod weggefallen, so sind die entsprechenden Sterbeurkunden in Urschrift oder öffentlich (notariell) beglaubigter Form dem Gericht zur Einsichtnahme vorzulegen.

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Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe kann die Erbschaft ausschlagen, indem er die Erbausschlagung zur Niederschrift des zuständigen Nachlassgerichts erklärt oder indem er dem zuständigen Nachlassgericht eine Ausschlagungserklärung einreicht, bei der seine Unterschrift durch einen Notar beglaubigt ist. Eine einfache schriftliche Erklärung des Erben reicht für eine wirksame Erbausschlagung nicht aus.
Zur Aufnahme der Erbausschlagungserklärung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mitzubringen.
Die Erklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingehen. Die Frist beträgt 6 Wochen. Sie beginnt mit Kenntnisnahme von dem Anfall und dem Grund der Berufung, bei testamentarischer Erbfolge jedoch frühestens mit Testamentseröffnung. Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält, beträgt die Frist 6 Monate.
Für minderjährige Kinder muss der gesetzliche Vertreter (Eltern, Vormund) die Erbschaft ausschlagen. Steht den Eltern das gemeinschaftliche Sorgerecht zu, so sind von Mutter und Vater gemeinschaftliche Ausschlagungserklärungen abgeben. Die betreuungsgerichtliche- bzw. familiengerichtliche Genehmigung, die der Vormund grundsätzlich, die Eltern nur in bestimmten Fällen benötigen, ist innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht einzureichen.
Für die Entgegennahme der Erklärung innerhalb der Ausschlagungsfrist sind das Nachlassgericht als auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat.
Da dass Nachlassgericht die Ausschlagung demjenigen mitteilen soll, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist, sollte der Ausschlagende bei der Aufnahme der Erbausschlagungserklärung die Namen und Anschriften der dann als Erben in Betracht kommenden Personen angeben.
Die Kosten für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung und für die Beurkundung einer Ausschlagungserklärung berechnen sich nach dem Nachlasswert. Die Mindestgebühr beträgt insgesamt 30,00 Euro ( vgl. hierzu auch Kosten in Nachlasssachen).

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Kosten in Nachlasssachen

Gemäß dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) können die folgenden Gebühren anfallen. Die Mindestgebühr für jede Tätigkeit beträgt 10,00 Euro. Der Notar erhebt seine Gebühren nach denselben Vorschriften wie das Gericht. Er muss lediglich zusätzlich die entsprechende Mehrwertsteuer einfordern.

Amtliche Verwahrung:

Für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen wird bei der Annahme eine Festgebühr von 75,00 € erhoben.

Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen:

Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen wird eine Festgebühr von 100,00 € erhoben.

Erbscheinsverfahren:

Für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung beim Erbscheinsantrag wird eine volle Gebühr erhoben. Für die Erteilung eines Erbscheines wird eine (weitere) volle Gebühr erhoben. Der Geschäftswert ergibt sich jeweils aus dem Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes nach Abzug der Verbindlichkeiten.

Ausschlagung einer Erbschaft:

Für die Beurkundung einer Ausschlagungserklärung wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. Für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung wird ebenfalls ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. Der Geschäftswert berechnet sich nach dem Nachlasswert. Ist der Nachlass überschuldet, so berechnen sich die Gebühren nach dem Mindestwert.

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Gebührentabelle

Hier stellen wir Ihnen eine einfache Gebührentabelle zum Download bereit:

Gebührentabelle (Altfälle) (pdf, 22.4 KB)

Gebührentabelle neu ab 1. August 2013 (pdf, 162.8 KB)

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Formulare

Eine Zusammenstellung der häufig benötigten Vordrucke finden Sie unter:
Formulare

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Häufig gestellte Fragen - FAQ`s

Die Abwicklung des Nachlasses obliegt allein den Erben. Das Nachlassgericht wird hier nicht – auch nicht vermittelnd – tätig.
Bei Bedarf wenden Sie sich an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe.

Der Erbschein ist ein Zeugnis darüber, wer Erbe geworden ist. Es hängt also davon ab, ob derjenige (z.B. die Bank oder Sparkasse) einen Nachweis über die Erbenstellung verlangt. In vielen Fällen ist es bei Vorliegen eines oder mehrerer Testamente/Erbverträge ausreichend, wenn der Erbe sich durch Vorlage von beglaubigten Abschriften der Testamente/Erbverträge und des Eröffnungsprotokolls als Erbe ausweist.

Sofern ein Grundstück zum Nachlassgehört ist in jedem Fall das Vorliegen eines notariellen Testaments oder eines Erbscheins erforderlich.

Das Nachlassgericht versucht, die Anzahl der im Umlauf befindlichen Ausfertigungen zu begrenzen. Sollte sich ein erteilter Erbschein zum Beispiel aufgrund eines nachträglich aufgefundenen Testaments als falsch erweisen, ist er einzuziehen. Können nicht alle Ausfertigungen erlangt werden, ist der Erbschein für kraftlos zu erklären. Die Kosten hierfür werden den Erben in Rechnung gestellt.

Bei einer Erbengemeinschaft handelt es sich um eine solche zur gesamten Hand. Es können daher ohnehin nur alle Erben gemeinschaftlich handeln und über den Nachlass verfügen.

Zur Verwendung eines Erbscheins im Ausland wird oft eine Apostille benötigt. Wurde
der Erbschein von einem Amtsgericht im Bundesland Bremen erteilt, wenden Sie sich bitte unter
Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins an die Präsidentin des Landgerichts
Bremen.

Hierzu kann das Nachlassgericht keine Auskünfte geben.

Wenden Sie sich daher bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe oder an einen Steuerberater.

Die Bestattung ist Angelegenheit der Angehörigen.

Sind keine Angehörigen bekannt, erfolgt die Bestattung durch das Institut für Rechtsmedizin. Das Nachlassgericht hat keinen Einfluss auf die Bestattung und gibt diese auch nicht in Auftrag. Auch wird das Nachlassgericht nicht über eine erfolgte Bestattung in Kenntnis gesetzt.

Benötigen Angehörige zur Regelung des Nachlasses Zugang zur Wohnung und werden die Wohnungsschlüssel beim Nachlassgericht verwahrt, so kann eine Herausgabe der Schlüssel (nur) an die potentiellen Erben erfolgen.

Sind mehrere Erben vorhanden, so müssen alle mit der Herausgabe der Schlüssel an einen der Erben einverstanden sein. Hierzu reicht es, eine schriftliche Einverständniserklärung vorzulegen.

Zur Schlüsselherausgabe ist vorab ein Termin zu vereinbaren. Hierbei wird geklärt, welche weiteren Nachweise für die Herausgabe im Einzelfall vorzulegen sind.

Sie können das zuständige Nachlassgericht schriftlich über das Ableben Ihres Mieters informieren und erfragen, ob Erben bekannt sind.

Hierzu reichen Sie bitte unbedingt eine Kopie des Mietvertrages als Nachweis Ihres berechtigten Interesses ein. Andernfalls kann Ihnen keine Auskunft erteilt werden.

Sind keine Erben beim Nachlassgericht bekannt, prüft dieses, ob besondere Nachlasssicherungsmaßnahmen zu treffen sind. Hierzu werden auch Informationen zu eventuell vorhandenem Vermögen des Verstorbenen benötigt. Es dient daher der Verfahrensbeschleunigung, wenn mit der Anfrage mitgeteilt wird, bei welcher Bank der Verstorbene das Konto unterhielt, von dem die Mietzahlungen erfolgt sind.

Bezüglich Fragen, welche Rechte und Pflichten Sie nun als Vermieter haben, wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe. Das Nachlassgericht kann Ihnen hierzu keine Informationen geben.

Auskünfte zum Verfahren können nur an Personen erteilt werden, die ein berechtigtes Interesse haben. Als Kaufinteressent gehören Sie leider nicht zu diesem Personenkreis, so dass Ihnen keine Mitteilung über evtl. Erben gemacht werden kann.

Wenn Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen können, können Sie Auskunft über mögliche Erben des Verstorbenen erhalten. Ihre Anfrage stellen Sie bitte ausschließlich schriftlich unter Vorlage eines Nachweises (Kopie der Rechnung, Forderungsaufstellung, Vertragsunterlagen).

Wenn Sie wissen wollen, wie Sie Ihre Forderung gegen die Erben oder den Nachlass geltend machen können, müssen Sie sich rechtlich beraten lassen. Das Amtsgericht ist nicht zu einer Rechtsberatung befugt.

Sofern kein Kontakt zum Erblasser bestand, kann zur Bestätigung des Versterbens eine Melderegisterauskunft eingeholt werden. Eine Anfrage beim Nachlassgericht ist ebenfalls möglich.

Das Nachlassgericht informiert einen Erben ausschließlich in den folgenden Fällen über den Anfall einer Erbschaft:

a) Im Rahmen der Eröffnung eines oder mehrerer Testamente/Erbverträge (die Ausschlagungsfrist beginnt in diesen Fällen auch erst mit Eingang der Post vom Nachlassgericht)

b) Nach der Ausschlagung eines vorrangig berufenen Erben, sofern dem Gericht die Adresse des durch die vorhergehende Erbausschlagung berufenen Erben bekannt ist/wird

Sofern kein Kontakt zum Erblasser bestand, kann zur Bestätigung des Versterbens eine Melderegisterauskunft eingeholt werden. Eine Anfrage beim Nachlassgericht ist ebenfalls möglich.

Für die Erklärung einer Erbausschlagung ist die Sterbeurkunde nicht erforderlich.

Der erstberufene Erbe wird vom Nachlassgericht nur dann informiert, wenn testamentarische/erbvertragliche Erbfolge vorliegt. In den Fällen, in denen gesetzliche Erbfolge die Grundlage bildet, erfolgt eine Benachrichtigung des erstberufenen Erben nicht. Vielfach ist dem Nachlassgericht die Person des Erstberufenen nicht bekannt. Die Frist beginnt auch diesen Fällen erst mit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft. Dies kann zum Beispiel durch Mitteilung von einem anderen Verwandten oder einem Nachlassgläubiger erfolgen.

Für die Annahme der Erbschaft gibt es keine Form- oder Fristvorschriften.

Gegebenenfalls erklären Sie allein durch Ihr Verhalten, dass Sie die Erbschaft angenommen haben. Lassen Sie sich daher ggf. rechtlich beraten, welche Handlungen Sie vornehmen dürfen, wenn Sie sich noch nicht entschieden haben sollten, ob Sie die Erbschaft annehmen wollen. Das Nachlassgericht kann Ihnen hierzu keine Auskünfte erteilen.

Allerdings gilt die Erbschaft automatisch als angenommen, wenn sie nicht frist- und formgerecht ausgeschlagen wird.

Dem Nachlassgericht liegen hierzu in der Regel keine abschließenden Informationen vor. Insbesondere erhält das Nachlassgericht keine Mitteilungen von den Finanzämtern über vorhandenes Vermögen.

Lassen Sie sich ggf. rechtlich beraten, um in Erfahrung zu bringen, wo Sie die entsprechenden Informationen bekommen können.

Zu den Beteiligten gehören die gesetzlichen Erben und die in der Verfügung von Todes wegen genannten Erben und Begünstigten (z.B. Vermächtnisnehmer).

Bei den gesetzlichen Erben handelt es sich um diejenigen Personen, die Erben geworden wären, wenn es keine Verfügung von Todes wegen gäbe.

Zu den gesetzlichen Erben gehören neben dem Ehegatten

1. die Abkömmlinge des Erblassers. Sind keine Abkömmlinge vorhanden:
2. die Eltern des Erblassers. Sind diese oder ein Elternteil verstorben:
3. die Geschwister bzw. von vorverstorbenen Geschwistern deren Abkömmlinge.
Sind auch diese nicht vorhanden:
4. die Großeltern des Erblassers.

Die Mitteilung vom Versterben eines Testators erfolgt in den Fällen, in denen sich eine Verfügung von Todes wegen in der besonderen amtlichen Verwahrung befindet über das bei der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Testamentsregister.

In den anderen Fällen erfolgt die Mitteilung über das den Sterbefall beurkundenden Standesamtes. Weitere Institutionen sind an der Information des Nachlassgerichts nicht beteiligt.

Mit der Benachrichtigung über die Testamentseröffnung erhalten Sie auch Hinweise.
Lesen Sie sich diese bitte aufmerksam durch. Bei weiteren Fragen wenden
Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe, da das
Amtsgericht nicht rechtlich beraten darf.

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