Im Zivilprozess werden alle privatrechtlichen Streitigkeiten behandelt. Seinen Ablauf regelt die Zivilprozessordnung. Zivilprozesse beginnen damit, dass die Klägerin/der Kläger Klage erhebt oder den Erlass eines Mahnbescheids beantragt. Das weitere, sogenannte streitige Verfahren wird grundsätzlich durch Schriftsätze vorbereitet, in denen die Parteien alle Argumente vortragen müssen, die ihnen zur Verfügung stehen. Bei unterschiedlichen Tatsachenbehauptungen, die für die Entscheidung maßgeblich sind, wird das Gericht in einer Beweisaufnahme Beweis erheben. Dafür müssen die Parteien jedoch Beweis zu ihren Tatsachenbehauptungen antreten, z.B. durch die Benennung von Zeugen, Vorlegung von Urkunden wie Quittungen, Verträge und anderes. Das streitige Verfahren endet schließlich mit einem Urteil oder auch einem Vergleich der Parteien.
Zur Sicherung eines Anspruchs auf Leistung oder zur Sicherung des Rechtsfriedens und zur Abwendung wesentlicher Nachteile kann das Amtsgericht im Eilfall eine einstweilige Verfügung erlassen.
In wirklich dingenden Fällen kann eine solche Entscheidung auch ohne eine vorherige Verhandlung getroffen werden.
Zuständig ist das Amtsgericht in aller Regel für Verfahren mit einem "Streitwert" von bis zu 5.000€. Eine Ausnahme von dieser Regel ist beispielsweise ein Streit in einer Sache, die die Vermietung von Wohnraum anbetrifft. In einem solchen Streit ist das Amtsgericht immer zuständig.
Welcher Richter beim Amtsgericht Bremerhaven für eine Zivilprozesssache zuständig ist, richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan.
Mahnverfahren werden durch das Amtsgericht Bremerhaven seit der Einführung des maschinellen Mahnverfahrens im Bundesland Bremen nicht mehr bearbeitet. Diese Anträge sind immer an das Amtsgericht Bremen als zuständiges Mahngericht zu richten. Weitere Infomationen.
Öffnungszeiten
Mo.-Fr. 9.00 Uhr – 12.00 Uhr
Do. zusätzlich 14.00 Uhr – 15.30 Uhr
Bitte planen Sie für eine Antragsaufnahme mindestens eine halbe Stunde ein. Mit Wartezeiten ist zu rechnen.
Richter*innen und Rechtspfleger*innen sind kraft Gesetzes nicht berechtigt, Rechtsberatung zu erteilen.
§ 12 BerHG (Beratungshilfegesetz)
Sonderregelung für Bremen, Hamburg und Berlin
(1) In den Ländern Bremen und Hamburg tritt die eingeführte öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe nach diesem Gesetz, wenn und soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt.
(2) ...
Eine Regelung durch Landesrecht ist nicht gegeben.
Soweit Sie Rat und Hilfe in rechtlichen Angelegenheiten wünschen, konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt oder Personen/Vereine, denen die Erlaubnis zur Rechtsberatung erteilt worden ist.
Eine kostenlose anwaltliche Rechtsberatung für Bürger*innen in Bremerhaven mit geringem Einkommen ist in der Arbeitnehmerkammer Bremerhaven zugänglich.
Arbeitnehmerkammer Bremerhaven
Barkhausenstraße 16
27568 Bremerhaven
Tel. 0471 922350Leher Rathaus
Brookstraße 1
27580 Bremerhaven
Weitere Informationen zur Rechtsberatung finden Sie unter Rechtsberatung
In der Rechtsantragstelle können Anträge und Erklärungen zu Protokoll gegeben werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie sich vorab über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren müssen und wissen müssen, welchen konkreten Antrag Sie stellen möchten.
Sofern Sie eine allgemeine Stellungnahme zu einem laufenden Verfahren abgeben möchten, ist diese selbst zu fertigen und schriftlich einzureichen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die zuständigen Rechtspfleger*innen nur in Ausnahmefällen Auskunft über laufende Verfahren geben können.
Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Antrag Gerichtskosten auslöst. Sofern der Antrag als unbegründet erachtet und zurückgewiesen wird, müssen Sie mit der Kostentragung rechnen.
Bitte bringen Sie mit:
Ausweisdokument (Bundespersonalausweis, Reisepass, etc.)
Name und Anschrift aller Beteiligten
Bitte beachten Sie, dass über Ihren Antrag zunächst entschieden werden muss und die Entscheidung in der Regel erst mit der Zustellung beim Antragsgegner wirksam wird.
ggf. Vorgangsnummer der zuständigen Polizeibehörde, sofern eine Strafanzeige gestellt wurde
ggf. Geschäftszeichen laufender gerichtlicher Verfahren, sofern die Bezugnahme der Sachaufklärung dienlich ist
ggf. Unterlagen, die der Antragsbegründung dienlich sind und die vorgebrachten Äußerungen nachweisen
Sofern Sie Ihrem Antrag Unterlagen beifügen möchten, bringen Sie diese nach Möglichkeit in Kopie mit.
Die Informationen auf dieser Homepage enthalten nur allgemeine Hinweise und ersetzen keine Rechtsberatung.
Die Zwangsvollstreckung ist ein staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung von privatrechtlichen Leistungsansprüchen, wie zum Beispiel Geldforderungen, des Gläubigers gegen den Schuldner. In diesem Rahmen ist das Zwangsvollstreckungsgericht zuständig für den Erlass von Beschlüssen, die die Pfändung von Forderungen aller Art zum Inhalt haben. Weitere Tätigkeitsbereiche sind die Erteilung der Erlaubnis zur Durchsuchung der Wohnung eines Schuldners oder zur Anordnung der Haft gegen einen Schuldner für den Fall, dass dieser sich weigert, die eidesstattliche Versicherung zur Offenbarung der Vermögensverhältnisse abzugeben. Ferner erfasst das Zwangsvollstreckungsgericht die vor einem Gerichtsvollzieher abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen in dem Schuldnerverzeichnis.
Das Insolvenzrecht wurde durch die am 01.01.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung neu gestaltet. Das bis dahin bestehende Nebeneinander von Konkurs und Vergleich wurde aufgegeben und beide Elemente in ein einheitliches Verfahren eingebunden. Die Regelungen der Vergleichsordnung wurden ersetzt durch das neu geschaffene Rechtsinstitut des Insolvenzplans, das im sechsten Teil der Insolvenzordnung (InsO) geregelt ist. Verfolgt wurde mit der Reform auch ein sozialpolitisches Anliegen. Dem Schuldner sollte die Möglichkeit eröffnet werden, sich von seinen Verbindlichkeiten vollständig zu befreien.
Die Ziele der Reform sind festgeschrieben in § 1 InsO, der bestimmt:
"Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Schulden zu befreien."
Um auch Privatpersonen die Möglichkeit der Restschuldbefreiung einzuräumen, wurde ein besonders ausgestaltetes Insolvenzverfahren für Verbraucher und Kleingewerbetreibende geschaffen.
Ein Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind der Gläubiger und der Schuldner. Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden kann. Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Im Fall der Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse kann dem Schuldner Restschuldbefreiung aber nicht erteilt werden.
Die Amtsgerichte sind grundsätzlich zuständig für alle erstinstanzlichen Strafsachen. Ausgenommen sind solche, bei denen im Einzelfall eine höhere Freiheitsstrafe als vier Jahre, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist. Auf diese Rechtsfolgen darf das Amtsgericht nicht erkennen. Hierfür sind das Landgericht zuständig, das bei dem Amtsgericht Bremerhaven durch die Straf- und Jugendkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vertreten wird. Außerdem ist das Landgericht für bestimmte Kapitalverbrechen und gemeingefährliche Straftaten und Staatsschutzdelikte erstinstanzlich zuständig. Die Staatsanwaltschaft kann auch in anderen Sachen, die eigentlich zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören, Anklage zum Landgericht erheben, wenn dies wegen erheblicher und weitreichender Auswirkungen der abzuurteilenden Tat, der besonderen Persönlichkeit oder Stellung des Angeschuldigten.
Bei den Amtsgerichten gibt es in Strafsachen grundsätzlich zwei verschiedene Spruchkörper, nämlich den sogenannten Strafrichter und das Schöffengericht.
Das Schöffengericht besteht aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern, den Schöffen. Die Staatsanwaltschaft soll Anklage zum Schöffengericht erheben, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist. Außerdem ist das Schöffengericht zuständig für alle in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallenden Verbrechen (Straftaten, die nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafe von im Mindestmaß einem Jahr bedroht sind). Im Übrigen, d.h. für alle anderen Strafsachen, ist der Strafrichter zuständig, der als Einzelrichter tätig wird.
Eine Sonderstellung nimmt der Jugendrichter ein, der über Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender verhandelt, soweit nicht von vornherein mit der Verhängung von Jugendstrafe, sondern nur mit weniger gravierenden Rechtsfolgen (Arbeits- und Geldauf-lagen, Jugendarrest) zu rechnen ist. Der Jugendrichter ist neben dem Strafrichter auch zuständig für sogenannte Jugendschutzsachen (Straftaten Erwachsener zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen); er soll mit derartigen Verfahren befasst werden, wenn mit der Vernehmung von Kindern oder Jugendlichen zu rechnen ist und nicht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu rechnen ist bzw. die Tat nicht als Verbrechen einzustufen ist.
Das Jugendschöffengericht besteht aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern (einem weiblichen und einem männlichen), den sog. Jugendschöffen. Das Jugendschöffengericht ist zuständig für alle Verfehlungen, die nicht in die Zuständigkeit des Jugendrichters oder der Jugendkammer fallen.
Für richterliche Entscheidungen im Ermittlungsverfahren (d.h. im Verfahren vor der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft) ist der sogenannte Ermittlungsrichter zuständig. Er ordnet beispielsweise Durchsuchungen, Beschlagnahmen und vorläufige Entziehungen der Fahrerlaubnis an, erlässt Haftbefehle, vernimmt in bestimmten Fällen auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zeugen und Beschuldigte usw.
In Familiensachen geht es um die Ehescheidung und die Aufhebung eingetragener Lebenspartnerschaften sowie den damit zusammenhängenden Angelegenheiten wie Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Unterhalt, Sorgerecht, und Umgangsrecht für Kinder, Wohnungszuweisung und Hausratsteilung; außerdem ist das Familiengericht u.a. zuständig für Kindschaftssachen – hierunter fallen auch die bisherigen Vormundschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen und sämtliche Gewaltschutzsachen.
Seit Inkrafttreten des FamFG am 1.9.2009 richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Welcher Richter beim Amtsgericht Bremerhaven für eine Familiensache zuständig ist, richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan.
Mit der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen "Register-Zuständigkeitsverordnung" ist das Amtsgericht Bremen zum zentralen Registergericht im Land Bremen bestimmt worden. In den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Bremen fallen damit alle bisher beim Amtsgericht Bremerhaven geführten Register.
Neben der Recherche im Internet haben Information suchende Besucher des Amtsgerichts Bremerhaven weiterhin die Möglichkeit, über ein Einsichtsterminal Registerinformationen abzurufen.
Weitere Informationen finden Sie unter Amtsgericht Bremen - Registergericht .
Bei dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Bremerhaven werden über 30.000 Grundbücher geführt. In diesen Grundbüchern finden sich alle Grundstücke, Erbbaurechte und Eigentumswohnungen der Stadt Bremerhaven einschließlich der stadtbremischen Gebiete wieder. Aus den Grundbüchern sind die Eigentümer (Erbbauberechtigten) und die Belastungen (Hypotheken, Grundschulden, Dienstbarkeiten) ersichtlich. Der Begriff Grundbuch ist zwischenzeitlich eigentlich überholt, denn seit Anfang 2001 wird das Grundbuch bei dem Amtsgericht Bremerhaven nur noch in elektronischer Form geführt. Das Amtsgericht Bremerhaven war damit bundesweit eines der ersten Gerichte, das diese Umstellung vorgenommen hat. Seit dem werden sämtliche Grundstücke und die die Grundstücke betreffenden Eintragungen auf einem Zentralrechner (Server) gespeichert sind. Einem möglichen Datenverlust wird dadurch begegnet, dass der Datenbestand täglich gesichert und jeweils fünffach gespeichert wird. Die Eintragungen erfolgen daher nicht mehr durch sogenannte Grundbucheintragerinnen nach den schriftlichen Vorgaben der Rechtspfleger, vielmehr bewirken diese die Eintragungen nunmehr selbst und im Online-Verfahren.
Die Notare sowie die Kreditinstitute haben die Möglichkeit, durch einen eigenen Anschluss das Grundbuch im Online-Verfahren einzusehen und Auszüge aus dem Grundbuch auszudrucken. Es entfallen somit für diese Nutzer die oftmals zeitraubenden Wege zum Grundbuchamt, um dort die Grundbücher einzusehen. Die zu treffenden Entscheidungen können vielmehr unverzüglich und ohne Reibungsverluste erfolgten.
Die Effektivität des Grundbuchamtes ist insbesondere auch als Standortfaktor für Bremerhaven von sehr großer Bedeutung. Grundlegende wirtschaftliche Entscheidungen wie Gesellschaftsgründung, Kreditgewährungen gegen grundbuchrechtlich darzustellende Sicherheiten sowie der nachfolgend quantitativ dargestellte Grundstücksverkehr hängen gerade von der Schnelligkeit ihrer Umsetzung ab. So werden Kredite in der Regel erst ausgezahlt, wenn der Erwerber eines Grundstücks als Eigentümer eingetragen und der Kredit durch Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Vormerkung abgesichert ist.
Die Zwangsversteigerung von Immobilien (Grundstücken, Eigentumswohnungen, Erbbaurechten, Schiffen) erfolgt auf Antrag eines Gläubigers in einem öffentlichen Termin. Alle anberaumten Versteigerungstermine werden in die Homepage des Amtsgerichts Bremerhaven eingestellt. Der vom Gericht auf der Grundlage eines Wertgutachtens festgesetzte Verkehrswert des Grundstücks wird dabei künftig in der Form einer Kurzexpertise mitgeteilt. Potenzielle Bieter und Interessenten können sich auf diesem Wege über alle wesentlichen, das Grundstück betreffenden, Angaben informieren.
Das Betreuungsrecht verzichtet, anders als die zuvor geltende Rechtslage, ausdrücklich auf eine stigmatisierende Feststellung der Geschäftsunfähigkeit, so dass die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen keine Auswirkungen auf dessen Geschäftsfähigkeit hat.
Beginn des Verfahrens: auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen bei Bekanntwerden der Betreuungsbedürftigkeit
Voraussetzung der Betreuerbestellung: Vorliegen einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung.
Aufgabenkreise: Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Renten- und Sozialhilfeangelegenheiten.
Folge: Unfähigkeit der betroffenen Person die beschriebenen rechtlichen oder tatsächlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen.
Anmerkung: Um das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu stärken und unnötigen Betreuungsverfahren vorzubeugen, sind Vorsorgeverfügungen in Betracht zu ziehen.
Seit dem Jahr 2005 hat die Bundesnotarkammer den gesetzlichen Auftrag, Vorsorgeverfügungen auf Antrag der Bürger*innen zu registrieren. Eine Registrierung der entsprechenden Verfügungen erfolgt im Zentralen Vorsorgeregister. Die Abfrage seitens der Betreuungsgerichte ist deutschlandweit möglich, sodass eine vergleichsweise weitreichendere Absicherung im Bedarfsfalle geboten wird.
Für weitere Informationen stehen Ihnen die Homepage der Bundesnotarkammer Vorsorgeregister sowie die örtliche Betreuungsbehörde zur Verfügung.
Die Möglichkeit der amtlichen Verwahrung von Vorsorgeverfügungen durch die Betreuungsgerichte des Landes Bremen ist mit Wirkung vom 01.01.2021 entfallen. Bislang verwahrte Dokumente verbleiben jedoch weiterhin bei den Betreuungsgerichten. Diese können auf Antrag zurückgegeben werden.
Ursächlich für die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen sind vornehmlich altersbedingte Behinderungen oder Gebrechen. Aufgrund der durch eine fortschreitende Überalterung der Bevölkerung gekennzeichneten demographischen Entwicklung in Deutschland sind auch in Bremerhaven die anhängigen Betreuungsverfahren seit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes im Jahre 1992 erheblich angestiegen.
Das Nachlassgericht ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Stelle für die Entgegennahme und sichere Verwahrung von Testamenten. Dies gilt nicht nur für die von einem Notar beurkundeten, sondern auch für die privatschriftlich verfassten Testamente. Nach dem Tode des Erblassers wird das Testament von dem Nachlassgericht eröffnet und der letzte Wille den Erben mitgeteilt.
Ein weiterer Aufgabenbereich ist die Erteilung von Erbscheinen. Der Erbschein weist aus, wer Erbe geworden ist und dient dem Erben daher als Legitimation gegenüber allen Personen und Institutionen, die einen Nachweis über die Erbfolge verlangen. Die Erbscheine werden auf Grund eines beurkundeten Antrags des Erben erteilt. Dieser Antrag kann nicht nur bei einem Notar, sondern auch bei dem Nachlassgericht beurkundet werden.
Weitere Tätigkeiten des Nachlassgerichts sind die Entgegennahme und Beurkundung von Erbausschlagungen, wenn ein Erbe die Erbschaft, zum Beispiel wegen Überschuldung des Nachlasses, nicht annehmen möchte. Sofern ein Erbe nicht bekannt ist und Nachlass vorhanden ist, sorgt das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses und die Ermittlung der Erben durch Einsetzung eines Nachlasspflegers.